Strafrecht - besonderer Teil - Straftaten gegen die persönliche Freiheit - Nötigung - § 240 StGB
ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder dies vorgibt zu haben. (BGHSt 16, 386) Die Drohung ist ebenso wie die vis compuliva / absoluta ein Tatbstandsmerkmal der Nötigung § 240 StGB.