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  • Strafrecht - besonderer Teil - Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten - § 266b StGB

    ist Ausgangs- und Grundfunfktion für die zivilrechtliche Konstruktion der Kreditkarte.

    1. Ein Kartenherausgeber schließt mit Handels- und Dienstleistungsunternehmen Verträge ab, in denen er sich unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmten Grenzen verpflichtet, Forderungen dieser Unternehmen, die sie gegen den Inhaber der Kreditkarte (Kunden) erwerben, zu befriedigen, wenn die Kreditkarte zur Abwicklung des Geschäftes von ihrem Inhaber vorgelegt wird.
    2. Der Kreditkarteninhaber verpflichtet sich gegenüber dem Kreditkartenherausgeber zur Begleichung der aufgelaufenen Forderungen in bestimmten Zeitabschnitten - zumeist monatlich.
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