Bei der Kreditkarte im sog. Drei-Partner-System garantiert der Aussteller dem Vertragsunternehmen die Barzahlung von dessen Forderungen gegenüber dem Kreditkarteninhaber, wenn dieser die Karte nach den Bedingungen des Ausgebers benutzt. (Joecks, StGB-Kommentar, 4. Auflage, § 266b Rdnr. 9)
Wird mit einer Kreditkarte bezahlt, sind rechtlich immer drei verschiedene Personen beteiligt. Es gibt drei Vertragsverhältnisse. Zum einen ist der Kaufvertrag zwischen Käufer (Kreditkarteninhaber) und Verkäufer (Händler und Vertragspartner des Ausstellers) zu nennen. Zum zweiten ein Vertrag zwischen Aussteller und Kreditkarteninhaber (Käufer) und drittens der Vertrag zwischen Händler und Aussteller. Aufgrund des Vertrages zwischen dem Aussteller der Karte (Diners Club, Visa, American Express oder Mastercard) und Inhaber darf dieser die Karte innerhalb des Kreditkartenrahmens einsetzen und damit bezahlen. Das Kreditkartenunternehmen (Aussteller) garantiert dem Händler, dass es dem Händler den Kaufpreis bezahlt. Dabei geht der Anspruch auf die Zahlung des Kaufpreises vom Verkäufers auf den Aussteller über. Dies ist ein vertraglicher Forderungsübergang nach § 398 BGB. Der Aussteller zieht dann die Forderung ein. Die Kreditkartenunternehmen rechnen die Forderungen einmal im Monat ab. Zwischen Zahlung mit Kreditkarte und Begleichung liegt meist mehr als ein Monat. Dem Inhaber wird damit ein Kredit mit einer Laufzeit zwischen Zahlung und Begleichen gewährt. Gleichzeitig hat man aber auch die Möglichkeit, die Forderung in Monatsraten abzuzahlen. Die Kreditkartenunternehmen finanzieren sich zum einen über die Jahresgebühren gegenüber Inhaber, Zinsen und einer Einsatzgebühr gegenüber dem Händler, wenn der Kunde die Karte nutzt. Diese Gebühr liegt im Moment bei ca. 2 Prozent der Kaufpreissumme. Überschreitet der Inhaber seinen Kreditrahmen, macht er sich strafbar, wenn er nicht in der Lage ist die Forderungen zu bezahlen.