Verkäufer

  • Der Verkäufer ist Vertragspartner des Käufers bei einem Kaufvertrag.

    Der Verkäufer ist der Vertragspartner des Käufers bei einem Kaufvertrag. Er ist gem. § 433 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Sache zu übergeben. Darun­ter versteht man die unmittelbare Verschaffung des Besitzes am Kaufgegenstand.


    Dieses Erfordernis benötigt man natürlich nicht, wenn der Käufer bereits im Besitz des Kaufgegenstandes ist. Oft ist das der Fall, wenn der Kunde eine Sache im Laden ausprobiert. Er übt hier bereits die Sachherrschaft über den Ge­genstand aus. Von der Übergabepflicht ist der Verkäufer frei.


    Der Verkäufer haftet dem Käufer für die Sachmangelfreiheit der Kaufsache oder des digitalen Gutes.

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