Ist eine Kaufsache
mangelhaft, hat der Verkäufer dafür einzutreten. Die
Gewährleistungsansprüche sind in § 437 BGB geregelt.
Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist das Vorliegen
eines Mangels.
Der Begriff des Mangels ist in § 434 BGB enthalten. Grundlage für einen Anspruch gegen den Verkäufer
wegen eines Mangels ist § 437 BGB (Anspruchsgrundlage). Diese wird
durch die Definition des Mangels in § 434 BGB ergänzt. Beide
Normen sind gemeinsam zu lesen und anzuwenden.
Ein
Sachmangel im Sinne des § 434 BGB liegt vor, wenn der
Kaufgegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit
aufweist.
Wurde zwischen den Vertragsparteien nichts Konkretes vereinbart, so gilt eine Sache dann als fehlerhaft, wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (so wenn ein Schlauchboot undicht ist).
Darüber hinaus gilt nach dem neuen Recht eine Kaufsache ebenfalls als mangelhaft, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung nicht geeignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.
Der Begriff des Mangels wurde durch die Verbrauchsgüterrichtlinien der EU außerdem dahingehend erweitert, dass der Verkäufer auch dann haften muss, wenn die Ware ein bestimmtes Werbeversprechen nicht erfüllt. Demzufolge kann der Käufer auch dann Mangelansprüche gegen den Verkäufer geltend machen, wenn beispielsweise in einem Werbeprospekt für die Ware eine bestimmte Eigenschaft angepriesen wurde, die in Wirklichkeit aber nicht vorliegt.
Im Kaufvertragsrecht werden sieben verschiedene Arten von Sachmängeln unterschieden.
Dies sind:
-
vereinbarte Beschaffenheit fehlt1
-
keine Eignung zur vorausgesetzten Verwendung2
-
keine Eignung zur gewöhnlichen Verwendung3
-
unsachgemäße Montage4
-
mangelhafte Montageanleitung ("Ikeaklausel")5
-
Lieferung von Mindermengen7
Die Punkte (1), (2) und (3) sind in der angegebenen Reihenfolge zu prüfen, d.h. Voraussetzung für die Anwendung des Punktes (3) ist das Fehlen der Punkte (1) und (2).
2§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB