Sachmangelfreiheit

  • Der Verkäufer haftet für die Sachmangelfreiheit der Kaufsache.

    Ist eine Kaufsache mangelhaft, hat der Verkäufer dafür einzu­treten. Die Gewährleistungsansprüche sind in § 437 BGB gere­gelt. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist das Vorlie­gen eines Mangels.


    Der Begriff des Mangels ist in § 434 BGB enthalten. Grundlage für einen Anspruch gegen den Verkäu­fer wegen eines Mangels ist § 437 BGB (Anspruchsgrundlage). Diese wird durch die Definition des Mangels in § 434 BGB er­gänzt. Beide Normen sind gemeinsam zu lesen und anzuwen­den.

    Ein Sachman­gel im Sinne des § 434 BGB liegt vor, wenn der Kauf­gegenstand nicht die vereinbarte Beschaf­fenheit aufweist.


    Wurde zwischen den Vertragsparteien nichts Konkretes verein­bart, so gilt eine Sache dann als fehlerhaft, wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (so wenn ein Schlauchboot undicht ist).


    Darüber hinaus gilt nach dem neu­en Recht eine Kaufsache ebenfalls als mangelhaft, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung nicht geeignet und nicht die Be­schaffenheit auf­weist, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.


    Der Begriff des Mangels wurde durch die Verbrauchsgüter­richtlinien der EU außerdem dahingehend erwei­tert, dass der Verkäufer auch dann haften muss, wenn die Ware ein bestimm­tes Werbe­versprechen nicht erfüllt. Demzufolge kann der Käu­fer auch dann Mangelansprüche gegen den Verkäufer gel­tend machen, wenn beispielsweise in einem Werbeprospekt für die Ware eine bestimmte Ei­genschaft angepriesen wurde, die in Wirk­lichkeit aber nicht vorliegt.


    Im Kaufvertragsrecht werden sieben verschiedene Arten von Sachmängeln un­terschieden.


    Dies sind:

    1. vereinbarte Beschaffenheit fehlt1

    2. keine Eignung zur vorausgesetzten Verwendung2

    3. keine Eignung zur gewöhnlichen Verwendung3

    4. unsachgemäße Montage4

    5. mangelhafte Montageanleitung ("Ikeaklausel")5

    6. Lieferung einer anderen Sache6

    7. Lieferung von Mindermengen7


    Die Punkte (1), (2) und (3) sind in der angegebenen Reihenfol­ge zu prüfen, d.h. Voraussetzung für die Anwendung des Punk­tes (3) ist das Fehlen der Punkte (1) und (2).

    1§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB

    2§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB

    3§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 BGB

    4§ 434 Abs. 2 Satz 1 BGB

    5§ 434 Abs. 2 Satz 2 BGB

    6§ 434 Abs. 3 Alt. 1 BGB

    7§ 434 Abs. 3 Alt. 2 BGB

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