Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt liegt dann vor, wenn Verkäufer und Käufer vereinbaren, dass der Käufer zur Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache befugt ist (§ 185 BGB). Dafür tritt der Käufer dem Verkäufer die aus dem Weiterverkauf resultierende Forderung ab. Solche Vereinbarungen werden regelmäßig unter Kaufleuten per Allgemeiner Geschäftsbedingung (Einkaufsbedingungen) geschlossen.
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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