§ 250 Abs. 2 Nr 3 a StGB setzt voraus, dass eine andere Person bei der Tat körperlich schwer misshandelt wird. Der Begriff "schwer" bezeichnet eine körperliche Misshandlung (= üble und unangemessene Behandlung im Sinne des § 223 StGB, Körperverletzung), die das körperliche Wohlbefinden oder die Unversehrtheit erheblich beeinträchtigt (zB Marterung, schwere Schmerzen). Auch die Länge der Schmerzen kann ein Indiz sein.