Strafrecht - besonderer Teil - Wohnungseinbruchsdiebstahl - § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB
Schusswaffen sind alle Gegenstände, bei denen durch Explosions- oder Luftdruck ein festes, mechanisch wirkendes Geschoss durch einen Lauf nach vorne getrieben wird. (zur Gaspistole als Schusswaffe BGH in StV 1996, 315)