Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit schützt nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen. Vielmehr darf Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen. Davon abzugrenzen sind herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen.
Bei einer Schmähkritik ist keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktritt. Hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzuwenden. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind auch dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Schmähkritik eingestuft wird. Dies hat zur Folge, dass eine Meinung dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind.