Strafrecht - besonderer Teil - besonders schwerer Diebstahl - § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB
ist ein Instrument zum Betätigen von Schlössern, das traditionell, aber nicht notwendigerweise aus Metall oder Holz besteht. (S/S-Eser, StGB-Kommentar 26. Aufl. 2001, § 243 Rn. 11) Hierunter fällt auch eine Zugangskarte.