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§ 176e StGB

  • juristi.Red
  • 7. Februar 2023 um 23:40
  • 352 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern

    (1) Wer einen Inhalt (§ 11 Abs. 3 StGB) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, der geeignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176 StGB bis 176d StGB genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und der dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer

    1. einen Inhalt (§ 11 Abs. 3 StGB), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176 StGB bis 176d StGB genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
    2. öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in den §§ 176 StGB bis 176d StGB genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt,

    um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.

    (3) Wer einen in Absatz 1 bezeichneten Inhalt abruft, besitzt, einer anderen Person zugänglich macht oder einer anderen Person den Besitz daran verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (4) Absatz 3 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

    1. staatlichen Aufgaben,
    2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
    3. dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

    (5) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

    1. kein kinderpornographischer Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt oder der unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, einer anderen Person oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, verbreitet oder einer anderen Person der Besitz daran verschafft wird, und
    2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

    (6) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a StGB ist anzuwenden.

    • Strafrecht
    • Kinder
    • Besitz
    • Verbreitung
    • Anleitungen
    • Anleitung
    • sexueller Missbrauch
    • § 176e StGB

Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern

(1) Wenn jemand Inhalte verbreitet oder zugänglich macht, die als Anleitung für die in den §§ 176 StGB bis 176d StGB genannten illegalen Taten dienen können und darauf abzielen, andere dazu zu bringen, so etwas zu tun, kann das mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden.

(2) Auch bestraft wird, wer:

  1. solche Inhalte verbreitet oder zugänglich macht, oder
  2. in der Öffentlichkeit oder bei einer Versammlung Anleitungen zu diesen illegalen Taten gibt,

um die Bereitschaft anderer zu fördern, so etwas zu machen.

(3) Wer solche Inhalte abruft, besitzt oder jemand anderem zugänglich macht, kann mit bis zu zwei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Handlungen, die nur dazu dienen, die folgenden rechtmäßigen Aufgaben zu erfüllen:

  1. staatliche Aufgaben,
  2. Aufgaben aus Vereinbarungen mit einer zuständigen Behörde, oder
  3. berufliche Pflichten.

(5) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von Ermittlungen, wenn:

  1. kein kinderpornografischer Inhalt, der ein echtes Geschehen zeigt oder mit Bildern von Kindern oder Jugendlichen erstellt wurde, einer anderen Person zugänglich gemacht oder verbreitet wird, und
  2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise fast unmöglich oder stark erschwert wäre.

(6) Gegenstände, die mit einer Straftat nach Absatz 3 in Verbindung stehen, werden beschlagnahmt. § 74a StGB findet Anwendung.

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