Im Ermittlungsverfahren wird geklärt, ob gegen eine bestimmte Person Anklage wegen einer Straftat erhoben wird. Das Verfahren wird durch die Staatsanwaltschaft und Polizei, eventuell auch von der Finanzverwaltung eingeleitet. Dies kann aufgrund einer Strafanzeige, eines Strafantrags oder von Amts wegen geschehen.
Das Ermittlungsverfahren setzt den Verdacht einer Straftat voraus. Für einen sogenannten Anfangsverdacht genügt die auf Tatsachen gegründete Möglichkeit, dass eine Straftat und der Verdächtige an der Tat beteiligt war. Die Leitung des Ermittlungsverfahrens obliegt der Staatsanwaltschaft. (§§ 152 Abs. 1 und 2, 160, 161 StPO) Die Polizei schaltet die Staatsanwaltschaft oft in kleineren Verfahren nach Abschluss ihrer eigenen Ermittlungen ein. Sie handelt dann aufgrund § 163 Abs. 1 StPO.
Das Ermittlungsverfahren wird entweder durch Erhebung der Anklage, Strafbefehl oder Einstellung abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft klagt dann an, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung höher ist, als ein Freispruch. (Entnommen Schmell/Vollmer, Die Assessorklausur im Strafprozess, 6. Auflage 2001, S. 1 ff)