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  3. Strafrecht

gefährliches Werkzeug

  • juristi.Redaktion
  • 16. September 2019 um 21:08
  • 30. November 2020 um 11:20
  • 1.099 mal gelesen
  • Strafrecht - Straftatbestand § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB

    ist jeder (bewegliche oder unbewegliche) Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und Art der Verwendung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. (BGHSt 14, 152 und LK-Hirsch, § 223a, RN 13)

    Gefährliches Werkzeug ist ein körperfremder, beweglicher (hM; str) – dh Einwirkung gegen den Körper eines Menschen bewegbarer – Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach Art seiner Verwendung als Angriffs- oder Verletzungsmittel im konkreten Fall seiner Verwendung als Angriffs- oder Verletzungsmittel geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu bewirken.

    Die Eignung des Gegenstands zur erheblichen Verletzung braucht nicht auf dessen „mechanischer" Wirkung zu beruhen: in Betracht kommen auch Gegenstände mit chemischer Verletzungseigenschaft und zur Körperverletzung eingesetzte Tiere. Ein Körperteil des Täters ist – ohne einen damit verbundenen Gegenstand – kein gefährliches Werkzeug. Erheblich ist nicht nur eine schwere Körperverletzung iSd § 226 Abs. 1 StGB (bestr), sondern auch eine sonstige gravierende Verletzung, welche die Funktionen oder das Erscheinungsbild des Körpers so einschneidend beeinträchtigt, dass der Verletzte schwer getroffen ist und beträchtlich darunter zu leiden hat.

    Unterfall Waffe = solche im technischen Sinn; nicht dagegen: medizinische Gerätschaft in der Hand eines Arztes bei einem ärztlichen Eingriff.

    • gefährliche Körperverletz
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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
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  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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