Gefangener

  • Strafrecht - Gefangenenbefreiung § 120 StGB

    sind Personen, die sich in einem formell ordnungsgemäß angeordneten Gewahrsam befinden. Dem Verwarten ist die körperliche Bewegungsfreiheit entzogen. Er steht unter Kontrolle der vollziehenden Organe. Darunter fallen Straf- und Untersuchungsgefangene.


    Die Beschränkung muss von einer Bundesdeutschen zuständigen Behörde stammen. (BGHSt 37, 394)

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