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§ 225 StGB

  • Weitergeleitet von „225 Abs. 1 oder 2 StGB“
  • juristi.Redaktion
  • 30. November 2020 um 11:11
  • 30. Mai 2025 um 18:48
  • 765 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Misshandlung von Schutzbefohlenen

    (1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die

    1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
    2. seiem Hausstand angehört,
    3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
    4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,

    quält oder roh misshandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr

    1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
    2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung

    bringt.

    (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

    • Strafrecht
    • Schutzbefohlene
    • seelische Entwicklung
    • Fürsorge
    • Vernachlässigung
    • Misshandlung
    • § 225 StGB

Misshandlung von Schutzbefohlenen

(1) Wer jemanden unter 18 Jahren oder eine hilflose Person, die krank oder gebrechlich ist, quält oder brutal behandelt, wird bestraft. Das gilt, wenn die Person:

  1. in seiner Obhut ist,
  2. im gleichen Haushalt lebt,
  3. von ihm in die Gewalt gegeben wurde oder
  4. in einem Arbeitsverhältnis zu ihm steht.

Die Strafe dafür kann zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Gefängnis liegen.

(2) Auch der Versuch, so etwas zu machen, ist strafbar.

(3) Wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch seine Taten in Lebensgefahr bringt oder ihr ernsthaft schadet, gibt’s mindestens ein Jahr Gefängnis.

(4) In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 kann die Strafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren liegen, und in weniger schweren Fällen nach Absatz 3 zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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