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§ 180 StGB

  • Weitergeleitet von „180 StGB“
  • juristi.Red
  • 8. Februar 2023 um 12:16
  • 1. Juni 2025 um 18:59
  • 556 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

    (1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren

    1. durch seine Vermittlung oder
    2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit

    Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.

    (2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (3) Im Fall des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.

    • Strafrecht
    • Minderjährige
    • § 180 StGB
    • sexuelle Handlung
    • Foerderung

Förderung sexueller Handlungen bei Minderjährigen

(1) Wenn jemand sexuelle Handlungen mit einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor anderen Menschen fördert, oder wenn jemand Dritten dabei hilft, solche Handlungen an einer Person unter sechzehn Jahren durchzuführen, kann das echt teuer werden. Hier sind die zwei Wege, wie man das machen kann:

  1. Man vermittelt dabei,
  2. oder man gibt einfach die Gelegenheit dazu.

Dafür kann man bis zu drei Jahre ins Gefängnis kommen oder eine Geldstrafe kassieren. Aber wenn derjenige, der das macht, der Erziehungsberechtigte ist, zählt das nicht – es sei denn, er verletzt dabei seine Erziehungspflicht richtig krass.

(2) Wenn jemand eine Person unter achtzehn Jahren dazu bringt, sexuelle Handlungen gegen Bezahlung an oder vor anderen durchzuführen oder von anderen an sich durchführen zu lassen, oder wenn er dabei hilft, solche Handlungen zu fördern, kann das noch heftiger werden. Hier kann man bis zu fünf Jahre hinter Gitter kommen oder auch eine Geldstrafe aufgebrummt bekommen.

(3) Außerdem ist es im Fall von Absatz 2 auch strafbar, es nur zu versuchen.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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