Der Angeklagte hatte sich ab dem Jahr 2008 über Onlineplattformen als Babysitter angeboten. Die ihm anvertrauten Kinder missbrauchte er in einer Vielzahl von Fällen, wobei er seine Taten teilweise aufzeichnete. Außerdem verübte er Missbrauchstaten in seinem sozialen Nahbereich. Daneben beteiligte er sich mittels Echtzeitübertragungen über das Internet an Missbrauchstaten anderer Erwachsener gegenüber Kindern.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 15. Februar 2024 die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung verworfen. Das landgerichtliche Urteil ist damit rechtskräftig.
BGH-Beschluss vom 15. Februar 2024 - 2 StR 301/23 - BGH PM 35/2024
Vorinstanz:
LG Köln - Urteil vom 28. Februar 2023 - 102 KLs 26/22 - 340 Js 3104/21