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Strafrecht 3 StR 141/23 - Verurteilung wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot ("Geeinte deutsche Völker und Stämme")

  • juristi.Red
  • 29. Januar 2024 um 14:54
  • 260 mal gelesen
  • Das Landgericht Lüneburg hat die Angeklagte mit Urteil vom 22. November 2022 wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Volksverhetzung und Missbrauch von Berufsbezeichnungen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es unter Verweis auf die Anklageschrift nicht näher bezeichnete Gegenstände eingezogen.

    Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagte 2016 federführend die Organisation "Geeinte deutsche Völker und Stämme" (GdVuSt) gründete. In der Überzeugung, dass die Bundesrepublik Deutschland kein Staat sei, sondern nur ein "Handelskonstrukt" ohne "Legitimität", beabsichtigte die Gruppe, ein eigenes staatliches System auf einem Territorium in den Grenzen des Deutschen Reichs von 1871 bis 1914 zu errichten. Alle, die nicht "deutscher Abstammung" sind, sollten entrechtet und vertrieben werden. Gegen Zahlung von 500 € stellte die GdVuSt sogenannte Lebendbekundungen aus, durch die Interessenten ihr beitreten und sich von der Bundesrepublik Deutschland als Staat lossagen konnten. Ganze geographische Regionen sollten durch eine von der Vereinigung beurkundete, ebenfalls gebührenpflichtige "Erhebung naturstaatlicher Landschaften" Teil der GdVuSt werden können.

    Im Frühjahr 2020 verbot das Bundesinnenministerium die Organisation sowie die Nutzung ihrer Kennzeichen wegen Verstoßes gegen die verfassungsgemäße Ordnung. Gleichwohl setzte die Angeklagte ihr Wirken als zentrale Führungsfigur der in ihrer ideologischen Ausrichtung unveränderten GdVuSt fort. Sie verbreitete die Vereinsideologie auf Veranstaltungen und warb dafür im Internet unter Nutzung der verbotenen Symbole. Außerdem stellte sie weiter die genannten Urkunden aus, wodurch sie im Tatzeitraum wenigstens 80.000 € vereinnahmte. Als "Generalbevollmächtigte" der GdVuSt beziehungsweise "Rechtsanwältin Dr. Wonneberger" auftretend, verfasste und verbreitete die Angeklagte zudem Texte, in denen sie unter anderem jüdische und muslimische Mitbürger als "unmoralische, unethische Wesen" bezeichnete und ihnen ihr Existenzrecht als gleichwertige Personen der deutschen Gesellschaft absprach. Zuletzt zählte die Gruppe etwa 500 Mitglieder. Auf Telegram folgten der Angeklagten über 2.000 Nutzer.

    Der für Staatsschutzsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten verworfen, was den Schuldspruch angeht. Diesen hat er lediglich sprachlich dahin präzisiert, dass die Angeklagte den Verstoß gegen das Vereinigungsverbot "als Rädelsführer" beging. Den Rechtsfolgenausspruch hat er auf Antrag des Generalbundesanwalts aufgehoben. Der Einziehungsausspruch hat rechtlicher Überprüfung nicht standgehalten, weil die einzuziehenden Objekte in der Urteilsformel nicht hinreichend bezeichnet sind, unklar geblieben ist, ob es sich dabei um der Angeklagten gehörende oder zustehende Tatmittel handelte, und das Landgericht kein Ermessen ausgeübt hat. Dieser Rechtsfehler hat sich auch auf den Strafausspruch ausgewirkt. Über die Einziehung und die Strafzumessung wird deshalb eine andere Strafkammer des Landgerichts neu zu entscheiden haben.

    BGH-Beschluss vom 14. November 2023 - 3 StR 141/23 - BGH PM 15/2024

    Vorinstanz:

    LG Lüneburg – 21 KLs/5104 Js 40311/21 (13/22) – Urteil vom 22. November 2022

    • Strafrecht
    • Volksverhetzung
    • Verfassungswidrigkeit
    • Vereinigungsverbot
    • GdVuSt
  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff 2 StR 58/24 - Verurteilung im Büdinger Mordfall ohne Leiche rechtskräftig
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff 3 StR 160/22 - Verurteilung zweier irakischer Staatsangehöriger wegen in Mossul begangener Kriegsverbrechen rechtskräftig
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