Strafrecht 3 StR 160/22 - Verurteilung zweier irakischer Staatsangehöriger wegen in Mossul begangener Kriegsverbrechen rechtskräftig

  • Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen zweier Angeklagter gegen ein Urteil des Kammergerichts vom 4. Juni 2021 verworfen, mit dem der eine, ein 48-jähriger Goldschmied, zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, der andere, sein mindestens 24-jähriger Sohn, zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten. Nach mehr als zweieinhalbjähriger Hauptverhandlung hatte das Kammergericht die Angeklagten wie folgt für schuldig befunden: den älteren des Kriegsverbrechens gegen Personen durch Tötung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB (des Völkerstrafgesetzbuches) in Tateinheit mit Mord und mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland, den jüngeren des Kriegsverbrechens gegen Personen durch entwürdigende und erniedrigende Behandlung (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB) in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Kriegsverbrechen gegen Personen durch Tötung, mit Beihilfe zum Mord und mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland.

    1. Das Kammergericht hat folgende Feststellungen getroffen: Spätestens nachdem die ausländische terroristische Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) am 10. Juni 2014 die Kontrolle über die irakische Millionenstadt Mossul erlangt hatte, schlossen sich die beiden dort lebenden Angeklagten dieser Organisation an. Am 23. oder 24. Oktober 2014 nahmen sie als Mitglieder des IS an der öffentlichen Hinrichtung eines von ihm gefangengehaltenen ranghohen Offiziers der irakischen Regierungstruppen auf einem Platz in Mossul teil. Am Tattag geleiteten maskierte IS-Kämpfer, darunter der damals 38-jährige Angeklagte, den Gefangenen zum Exekutionsort. Dort angekommen, positionierten sie sich um den Offizier herum. Der damals mindestens 15-jährige Angeklagte löste sich absprachegemäß unmittelbar vor der Hinrichtung aus der dort versammelten Menschenmenge. Mit erhobenem Zeigefinger beschimpfte und bespuckte er den Gefangenen. Er beendete die Beschimpfungen erst, als sein Vater, der den Offizier am Gewandkragen festhielt, ihm bedeutete, nunmehr zurückzutreten. Daraufhin tötete ein anderes IS-Mitglied das Opfer mit vier Schüssen aus einer Handfeuerwaffe in den Hinterkopf. Von dem Geschehen fertigte der IS eine Videoaufnahme. Deren Veröffentlichung diente ihm, wie die Angeklagten wussten, dazu, seine Macht propagandistisch zu demonstrieren und seine Gegner einzuschüchtern. Im Jahr 2015 flüchteten die Angeklagten nach Deutschland.


    2. Der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die jeweils auf zahlreiche Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten durch Beschluss als unbegründet verworfen. Er hat sich dabei insbesondere zu den Voraussetzungen und Folgen einer Fristsetzung zur Anbringung von Beweisanträgen (§ 244 Abs. 6 Satz 3 bis 5 StPO) geäußert. Er hat unter anderem entschieden, dass der Vorsitzende des Tatgerichts eine solche Frist auch dann bestimmen darf, wenn kein tatsachenfundierter Verdacht einer anderenfalls drohenden Prozessverschleppung durch missbräuchlichen Einsatz des Beweisantragsrechts besteht. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig.


    BGH-Beschluss vom 19. Dezember 2023 – 3 StR 160/22 - BGH PM 21/2024

    Vorinstanz:

    KG – (1) 3 StE 3/18-4 (3/18) – Urteil vom 4. Juni 2021

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft