Ermessen ist die Befugnis einer Behörde (auf der Rechtsfolgenseite einer Norm) zwischen mindestens zwei Verhaltensweisen zu wählen. (Maurer § 7 RNr. 7) Es bezieht sich sowohl auf die Frage, ob die Behörde überhaupt handeln darf (Entschließungsermessen), als auch auf die Wahl des Mittels (Auswahlermessen). Ermessen wird nach den Kriterien geeignet, erforderlich und angemessen bewertet. Geeignet bezieht sich darauf, ob die gewählte Maßnahme geeignet war das gewünschte Ziel zu erreichen. Ist das der Fall, wird gefragt, ob die Maßnahme erforderlich war. Hier wird der Blick darauf gerichtet, ob es nicht ein "milderes" Mittel gibt, um das gewünschte Ziel zu erreichen. Die Angemessenheitsprüfung ist die Ermessensprüfung im engeren Sinne.
- juristi.kon Fachwissen
- http://www.meinrechtsportal.de/gesetze/?pk_campaign=juristi.de&pk_kwd=juristikon