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§ 066c StGB

  • sophme
  • 6. Dezember 2022 um 13:33
  • 1. Juni 2025 um 00:14
  • 1.689 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs

    (1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die

    1. dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten,
      • a) die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und
      • b) die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann,
    2. eine Unterbringung gewährleisten,
      • a) die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist, und
      • b) die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahmsweise etwas anderes erfordert, und
    3. zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziels
      • a) vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, der Untergebrachte werde sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen, sowie
      • b) in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Trägern eine nachsorgende Betreuung in Freiheit ermöglichen.

    (2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil (§ 66 StGB), nach Vorbehalt (§ 66a Abs. 3 StGB) oder nachträglich (§ 66b StGB) angeordnet oder sich eine solche Anordnung im Urteil vorbehalten (§ 66a Abs. 1 und 2 StGB), ist dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) oder deren Anordnung (§ 66a Abs. 3 StGB) möglichst entbehrlich zu machen.

    • Strafrecht
    • Unterbringung
    • Sicherungsverwahrung
    • § 66c StGB
    • Ausgestaltung
    • Strafvollzug

Wie die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und der vorherige Strafvollzug aussehen sollen

(1) Wenn jemand in Sicherungsverwahrung kommt, passiert das in Einrichtungen, die:

  1. Den Leuten eine umfassende Betreuung bieten, basierend auf einer gründlichen Behandlungsuntersuchung und einem regelmäßig aktualisierten Plan. Diese Betreuung sollte:
    • a) individuell und intensiv sein und helfen, die Bereitschaft zur Mitwirkung zu fördern. Dazu gehört eine psychiatrische oder therapeutische Behandlung, die auf die Person zugeschnitten ist, wenn die Standardangebote nicht helfen.
    • b) darauf abzielen, die Gefahr, die von der Person ausgeht, so zu verringern, dass die Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder ganz aufgehoben werden kann.
  2. Eine Unterbringung bieten, die:
    • a) die Person so wenig wie möglich belastet, den Anforderungen der Betreuung entspricht und, wenn Sicherheitsaspekte das zulassen, an die allgemeinen Lebensverhältnisse angepasst ist.
    • b) in speziellen Gebäuden oder Abteilungen stattfindet, getrennt vom regulären Strafvollzug, es sei denn, die Behandlung erfordert etwas anderes.
  3. Um das Ziel aus Punkt 1b zu erreichen:
    • a) sollten Möglichkeiten zur Lockerung des Vollzugs geschaffen und Vorbereitungen für die Entlassung getroffen werden, es sei denn, es gibt zwingende Gründe dagegen, wie zum Beispiel Hinweise darauf, dass die Person sich der Sicherungsverwahrung entziehen könnte oder die Maßnahmen für schwere Straftaten missbrauchen könnte.
    • b) sollte in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Trägern eine Nachsorge in Freiheit ermöglicht werden.

(2) Wenn das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil angeordnet hat oder sich diese Anordnung im Urteil vorbehalten hat, sollte der Täter bereits während des Strafvollzugs eine Betreuung gemäß Absatz 1 Punkt 1 angeboten bekommen, besonders eine sozialtherapeutische Behandlung. Ziel ist es, die Vollstreckung der Unterbringung oder deren Anordnung möglichst überflüssig zu machen.

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