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§ 066b StGB

  • Weitergeleitet von „66b StGB“
  • sophme
  • 5. Dezember 2022 um 18:28
  • 1. Juni 2025 um 00:16
  • 493 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

    Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 StGB für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn

    1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 StGB wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 StGB führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
    2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.

    Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 StGB noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.

    __________________________

    § 66b: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 23.7.2004 I 1838 mWv 29.7.2004; früherer Abs. 1 u. 2 aufgeh., früherer Abs. 3 jetzt einziger Text gem. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a u. Buchst. b DBuchst. aa G v. 22.12.2010 I 2300 mWv 1.1.2011; nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG (100-1) unvereinbar gem. BVerfGE v. 4.5.2011 I 1003 (2 BvR 2365/09 u. a.). Zur Umsetzung der Anforderungen des BVerfG vgl. G v. 5.12.2012 I 2425 mWv 1.6.2013

    • Strafrecht
    • Unterbringung
    • Sicherungsverwahrung
    • § 66b StGB
    • nachträgliche Anordnung

Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung

Wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 StGB für erledigt erklärt wurde, weil die Gründe dafür nicht mehr bestanden, kann das Gericht trotzdem nachträglich die Sicherungsverwahrung anordnen. Das passiert, wenn:

  1. Die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 StGB wegen mehrerer Taten, die in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB aufgeführt sind, angeordnet wurde. Oder wenn der Betroffene schon mal wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der Tat, die zur Unterbringung nach § 63 StGB führte, begangen hat, zu mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder in einem psychiatrischen Krankenhaus war.
  2. Wenn man insgesamt betrachtet, was der Betroffene gemacht hat und wie sich alles bis zur Entscheidung entwickelt hat, zeigt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Straftaten begehen wird, die die Opfer seelisch oder körperlich stark verletzen könnten.

Das gilt auch, wenn nach der Unterbringung nach § 63 StGB noch eine Freiheitsstrafe ganz oder teilweise abzusitzen ist.

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