Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Unterbringung in einer Psychiatrie
Wenn jemand eine rechtswidrige Tat begangen hat, aber dabei nicht schuldfähig war (§ 20 StGB) oder nur eingeschränkt schuldfähig (§ 21 StGB), kann das Gericht entscheiden, dass die Person in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wird. Das passiert, wenn das Gericht denkt, dass die Person aufgrund ihres Zustands ernsthafte Straftaten begehen könnte, die anderen Menschen seelisch oder körperlich schaden oder sogar wirtschaftlichen Schaden verursachen. Wenn die Tat nicht so schwerwiegend war, entscheidet das Gericht nur dann über eine Unterbringung, wenn es besondere Gründe gibt, die darauf hindeuten, dass die Person in Zukunft wieder ernsthafte Straftaten begehen könnte.
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