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§ 067 StGB

  • sophme
  • 6. Dezember 2022 um 15:38
  • 1. Juni 2025 um 00:12
  • 1.514 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Reihenfolge der Vollstreckung

    (1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 StGB und 64 StGB neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.

    (2) Das Gericht bestimmt jedoch, dass die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist in der Regel so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz möglich ist. Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird.

    (3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich treffen. Hat es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendigung des Aufenthalts der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist.

    (4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.

    (5) 1 Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so setzt das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 StGB zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der Strafe erledigt sind; das Gericht kann die Aussetzung auch schon nach Erledigung der Hälfte der Strafe bestimmen, wenn die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 StGB entsprechend erfüllt sind. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.

    (6) Das Gericht bestimmt, dass eine Anrechnung nach Absatz 4 auch auf eine verfahrensfremde Strafe erfolgt, wenn deren Vollzug für die verurteilte Person eine unbillige Härte wäre. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere das Verhältnis der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer der verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die der verfahrensfremden Strafe zugrunde liegende Tat nach der Anordnung der Maßregel begangen worden ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

    Fassung ab 01. Okt 2023

    ______________________________

    § 67 Abs. 4: Früherer Satz 2 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. c G v. 16.7.2007 I 1327 mWv 20.7.2007; nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG (100-1) unvereinbar gem. BVerfGE v. 27.3.2012 I 1021 (2 BvR 2258/09). Zur Umsetzung der Anforderungen des BVerfG vgl. G v. 8.7.2016 I 1610 mWv 1.8.2016

    ______________________________

    Fassung bis einschl 30. Sept 2023

    (2) Das Gericht bestimmt jedoch, dass die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist. Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird.

    (3) - (4) ...

    (5) Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.

    (6) ...

    • Strafrecht
    • Vollstreckung
    • § 67 StGB
    • Reihenfolge

Reihenfolge der Vollstreckung

(1) Wenn jemand nach den §§ 63 StGB und 64 StGB in eine Einrichtung eingewiesen wird und gleichzeitig eine Freiheitsstrafe bekommt, wird zuerst die Maßregel umgesetzt.

(2) Das Gericht kann aber entscheiden, dass die Strafe oder ein Teil davon zuerst vollstreckt wird, wenn das hilft, den Zweck der Maßregel besser zu erreichen. Wenn jemand in eine Entziehungsanstalt eingewiesen wird und eine Freiheitsstrafe von über drei Jahren hat, sollte das Gericht festlegen, dass ein Teil der Strafe vorher abgesessen wird. Dieser Teil ist normalerweise so bemessen, dass nach der Strafe und der anschließenden Unterbringung eine Entscheidung möglich ist. Wenn die verurteilte Person zur Ausreise verpflichtet ist und man erwartet, dass sie während oder direkt nach der Strafe nicht mehr hier bleibt, kann das Gericht auch bestimmen, dass die Strafe zuerst vollzogen wird.

(3) Das Gericht kann die Entscheidung aus Absatz 2 später ändern oder aufheben, wenn sich bei der verurteilten Person etwas ändert. Eine Entscheidung aus Absatz 2 kann auch nachträglich getroffen werden. Wenn das Gericht eine solche Entscheidung trifft und sich herausstellt, dass die Person nicht mehr hier bleibt, hebt es die Entscheidung auf.

(4) Wenn die Maßregel ganz oder teilweise vor der Strafe vollstreckt wird, wird die Zeit der Maßregel bis zu zwei Dritteln der Strafe angerechnet.

(5) Wenn die Maßregel vor der Strafe oder einem Rest davon vollstreckt wird, kann das Gericht die restliche Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn zwei Drittel schon erledigt sind. Das Gericht kann das auch schon nach der Hälfte der Strafe entscheiden, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Wenn die restliche Strafe nicht ausgesetzt wird, geht die Maßregel weiter, aber das Gericht kann auch die Strafe anordnen, wenn es dafür Gründe gibt.

(6) Das Gericht kann entscheiden, dass eine Anrechnung nach Absatz 4 auch für eine andere Strafe gilt, wenn deren Vollzug für die Person unfair wäre. Dabei wird berücksichtigt, wie lange die Person schon in Haft ist, wie erfolgreich die Therapie war und wie gefährdet die Person ist, sowie ihr Verhalten während des Verfahrens. Eine Anrechnung ist normalerweise ausgeschlossen, wenn die Straftat, die zur anderen Strafe geführt hat, nach der Anordnung der Maßregel begangen wurde. Absatz 5 Satz 2 gilt hier entsprechend.

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