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§ 064 StGB

  • Weitergeleitet von „64 StGB“
  • sophme
  • 5. Dezember 2022 um 17:51
  • 1. Juni 2025 um 00:27
  • 1.407 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die überwiegend auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird; der Hang erfordert eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Die Anordnung ergeht nur, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

    Fassung ab 01. Okt 2023

    __________________________

    Fassung bis einschl 30. Sept 2023

    Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

    • Strafrecht
    • Unterbringung
    • § 64 StGB
    • Entziehungsanstalt

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Wenn jemand echt ein Problem mit Alkohol oder anderen Drogen hat und deshalb in Schwierigkeiten gerät – zum Beispiel weil er oder sie eine Straftat begeht, die mit diesem Problem zu tun hat – kann das Gericht entscheiden, dass die Person in eine Entziehungsanstalt kommt. Das passiert besonders dann, wenn die Gefahr besteht, dass sie weiterhin ernsthafte Straftaten begehen könnte. Dabei muss das Problem so stark sein, dass es das Leben, die Gesundheit oder die Arbeit der Person richtig beeinträchtigt. Das Gericht wird nur dann eine solche Maßnahme anordnen, wenn es gute Gründe gibt zu glauben, dass die Behandlung in der Entziehungsanstalt der Person helfen kann, sich zu ändern und nicht wieder in alte Muster zurückzufallen.

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