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§ 067d StGB

  • Weitergeleitet von „67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB“
  • sophme
  • 7. Dezember 2022 um 18:43
  • 1. Juni 2025 um 00:09
  • 1.896 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Dauer der Unterbringung

    (1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

    (2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

    (3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

    (4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

    (5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

    (6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

    ________________________________

    § 67d Abs. 3 idF d. G v. 26.1.1998 I 160: Mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 5.2.2004 I 1069 (2 BvR 2029/01)

    • Strafrecht
    • Dauer
    • Maßregeln
    • Unterbringung
    • Entziehungsanstalt
    • § 67d StGB

Wie lange bleibt man in einer Entziehungsanstalt?

(1) Du kannst höchstens zwei Jahre in einer Entziehungsanstalt bleiben, und die Zeit zählt ab dem Moment, wo du dort untergebracht wirst. Wenn du vorher eine Freiheitsstrafe absitzen musst, wird die Zeit, die du in der Entziehungsanstalt verbracht hast, auf die Strafe angerechnet, und die maximale Aufenthaltsdauer verlängert sich entsprechend.

(2) Wenn es keine festgelegte Höchstfrist gibt oder die Frist noch nicht abgelaufen ist, kann das Gericht die weitere Unterbringung zur Bewährung aussetzen, wenn es denkt, dass du draußen keine größeren Probleme mehr machst. Das gilt auch, wenn das Gericht nach Beginn der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung merkt, dass es nicht mehr sinnvoll ist, weil dir nicht rechtzeitig die nötige Unterstützung angeboten wurde. Wenn das so ist, legt das Gericht eine Frist von maximal sechs Monaten fest, in der dir diese Unterstützung angeboten werden muss. Wenn die Aussetzung erfolgt, kommt eine Führungsaufsicht dazu.

(3) Wenn du zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung verbracht hast, kann das Gericht die Maßnahme für erledigt erklären, solange nicht zu erwarten ist, dass du ernsthafte Straftaten begehst, die anderen schaden könnten. Auch hier gilt: Bei deiner Entlassung aus der Unterbringung kommt Führungsaufsicht.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, wirst du entlassen, und die Maßnahme ist damit beendet. Auch hier gilt: Bei deiner Entlassung kommt Führungsaufsicht.

(5) Das Gericht kann die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklären, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind. Auch in diesem Fall kommt bei deiner Entlassung Führungsaufsicht.

(6) Wenn das Gericht nach Beginn der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus feststellt, dass die Voraussetzungen nicht mehr stimmen oder die weitere Unterbringung nicht mehr sinnvoll ist, kann es die Maßnahme für erledigt erklären. Nach sechs Jahren ist es in der Regel nicht mehr gerechtfertigt, weiter untergebracht zu bleiben, es sei denn, es besteht die Gefahr, dass du aufgrund deines Zustands ernsthafte Straftaten begehst, die anderen schaden könnten. Nach zehn Jahren gilt das Gleiche wie in Absatz 3. Bei der Entlassung kommt auch hier Führungsaufsicht dazu, es sei denn, das Gericht ist sich sicher, dass du auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wirst.

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