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§ 067c StGB

  • sophme
  • 7. Dezember 2022 um 14:06
  • 31. Mai 2025 um 23:25
  • 953 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Späterer Beginn der Unterbringung

    (1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass

    1. der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert oder
    2. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht angeboten worden ist,

    setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Der Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf es nicht, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug weniger als ein Jahr vor dem Ende des Vollzugs der Strafe angeordnet worden ist.

    (2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b StGB nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, dass er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.

    • Strafrecht
    • Unterbringung
    • § 67c StGB
    • späterer Beginn

Späterer Start der Unterbringung

(1) Wenn jemand eine Freiheitsstrafe absitzt, bevor er in eine Unterbringung kommt, und man während der Strafe prüft, ob:

  1. die Maßnahme nicht mehr nötig ist oder
  2. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht angemessen wäre, weil der Täter während seiner Zeit im Vollzug nicht die nötige Betreuung bekommen hat,

dann kann das Gericht die Unterbringung zur Bewährung aussetzen. Mit dieser Aussetzung kommt dann auch die Führungsaufsicht ins Spiel. Wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aber weniger als ein Jahr vor dem Ende der Freiheitsstrafe angeordnet wurde, braucht man die erste Prüfung nicht mehr.

(2) Falls die Unterbringung drei Jahre nach der Anordnung noch nicht gestartet ist und die Bedingungen aus Absatz 1 oder § 67b StGB nicht zutreffen, darf die Unterbringung nur noch durch das Gericht angeordnet werden. Die Zeit, in der der Täter auf Anordnung in einer Einrichtung war, zählt dabei nicht mit. Das Gericht entscheidet über den Vollzug, wenn die Maßnahme noch nötig ist. Wenn der Zweck der Maßnahme zwar nicht erreicht wurde, aber besondere Umstände dafür sprechen, dass man es durch eine Aussetzung schaffen könnte, setzt das Gericht die Unterbringung zur Bewährung aus, und auch hier gibt’s Führungsaufsicht. Wenn der Zweck der Maßnahme erreicht ist, erklärt das Gericht sie für erledigt.

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