2 BvR 1122/22 - Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung in einem „Cum-Ex“-Fall wegen Entziehung des gesetzlichen Richters
Mit veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Steuerstraftaten im Zusammenhang mit Aktienkäufen über den Dividendenstichtag (so genannte Cum-Ex-Geschäfte) richtet. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Grundgesetz) auf die Entscheidung durch den gesetzlichen Richter geltend. Zwei Mitglieder der zuständigen Strafkammer des Landgerichts waren an einem zuvor gegen zwei Börsenhändler wegen Beihilfe zu Steuerstraftaten gefällten Urteil beteiligt gewesen. Die schriftlichen Urteilsgründe des Urteils enthielten auch Ausführungen zur Rolle des – an diesem Verfahren unbeteiligten – Beschwerdeführers als Haupttäter.