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§ 235 StGB

  • juristi.Red
  • 5. März 2023 um 15:56
  • 508 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Entziehung Minderjähriger

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
    2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,

    den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger

    1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
    2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.

    (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

    (4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

    1. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
    2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.

    (5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

    (6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

    (7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

    • Strafrecht
    • Minderjährige
    • Minderjähriger
    • Entziehung
    • § 235 StGB

Entziehung von Minderjährigen

(1) Wer ein Kind unter 18 Jahren mit Gewalt, Drohungen oder Tricks von seinen Eltern oder anderen Sorgeberechtigten wegnimmt oder festhält, kann dafür bis zu fünf Jahre im Knast oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.

(2) Das gilt auch für Leute, die ein Kind den Eltern wegnehmen, um es ins Ausland zu bringen oder es dort festhalten, nachdem es schon dorthin gebracht wurde.

(3) Auch der Versuch, ein Kind wegzunehmen, ist in den Fällen aus Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 1 strafbar.

(4) Wenn der Täter dabei das Kind in Lebensgefahr bringt oder ernsthaft verletzt, oder wenn er die Tat aus Geldgier begeht, kann er mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren rechnen.

(5) Wenn der Täter durch seine Tat das Kind sogar umbringt, gibt's mindestens drei Jahre Gefängnis.

(6) In weniger schweren Fällen aus Absatz 4 kann die Strafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren liegen, und bei weniger schweren Fällen aus Absatz 5 zwischen einem und zehn Jahren.

(7) Die Entziehung von Minderjährigen wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft sieht ein öffentliches Interesse und greift von sich aus ein.

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