Wegnahme

  • Strafrecht - besonderer Teil - Diebstahl - § 242 StGB

    Wegnahme ist der Bruch fremden und die Herstellung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Berechtigten (Definition für Bruch). Es ist ausreichend, wenn ein Mittäter neuen Gewahrsam erlangt.

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft