Gewahrsam

  • Strafrecht - besonderer Teil - Diebstahl - § 242 StGB

    Gewahrsam ist die tatsächliche Herrschaftsgewalt über eine Sache, getragen von einem Herrschaftswillen. Die tatsächliche Sachherrschaft und der Herrschaftswillen werden nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Anschauung des Verkehrs oder des täglichen Lebens definiert. (vgl. BGHSt 40, 8). Der Gewahrsamsbegriff ist in vielerlei Hinsicht umstritten, z.B. in den Bereichen, in denen der Gewahrsamsinhaber räumlich getrennt ist vom Gegenstand, sogenannte Gewahrsamslockerung. (hierzu siehe Joecks, Studienkommentar StGB, 4. Auflage § 242 RNr. 11 ff)

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