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§ 069b StGB

  • sophme
  • 12. Dezember 2022 um 17:23
  • 9. Juni 2026 um 12:20
  • 1.087 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis

    (1) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne dass ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden.

    (2) Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. In einem ausländischen Führerschein, der weder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde, werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre vermerkt.

    Fassung ab 01. Jun 2026

    _______________________

    Fassung bis einschl 31. Mai 2026

    (1) ...

    (2) Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den ausländischen Führerscheinen vermerkt.

    • Strafrecht
    • Fahrerlaubnis
    • Wirkung
    • ausländische
    • Entziehung
    • § 69b StGB

Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis

(1) Wenn jemand mit einer im Ausland ausgestellten Fahrerlaubnis in Deutschland fahren darf und ihm diese Fahrerlaubnis entzogen wird, verliert er das Recht, mit dieser Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung darf die Person in Deutschland nicht mehr fahren. Während der Sperrfrist darf weder das Recht zur Nutzung der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland zurückgegeben noch eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt werden.

(2) Hat die Person einen Führerschein aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland, wird der Führerschein eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgeschickt. Handelt es sich um einen Führerschein aus einem anderen Staat, werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperrfrist im Führerschein vermerkt.

____________________

Praxis-Beispiel: Paul lebt in Deutschland und besitzt einen österreichischen Führerschein. Nach einer schweren Verkehrsstraftat entzieht ihm ein deutsches Gericht die Fahrerlaubnis. Mit der Rechtskraft der Entscheidung darf Paul in Deutschland kein Auto mehr fahren. Da sein Führerschein aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammt und er in Deutschland wohnt, wird der Führerschein eingezogen und an die österreichische Behörde zurückgesandt. Während der Sperrfrist kann Paul weder eine deutsche Fahrerlaubnis erhalten noch seine ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland nutzen.

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