§ 069 StGB

  • Entziehung der Fahrerlaubnis

    (1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 StGB bedarf es nicht.


    (2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

    • 1.der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB),
    • 1a.des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d StGB),
    • 2.der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB),
    • 3.des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
    • 4.des Vollrausches (§ 323a StGB), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
      so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

    (3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

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