Strafrecht - Besonderer Teil - Totschlag - § 212 Abs. 1 StGB im Sinne des Strafrechts wird man mit dem Beginn des Geburtsaktes, d.h. mit einsetzen der Eröffnungswehen, nicht erst die Presswehen; oder ab dem ersetzenden ärtzlichen Eingriff bei operativen Methoden