Nach der herrschenden Meinung wird verlangt, die Begehungsweise müsse nach den Umständen des konkreten Falles objektiv generell (abstakt) geeignet sein, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen; eine wirkliche (konkrete) Gefahr sei nicht nötig. Eine Mindermeinung geht davon aus, dass das Opfer durch die Körperverletzung in eine wirkliche (konkrete) Lebensgefahr gekommen sei.