Eine längerfristige Observation liegt vor, wenn die planmässig angelegte Beobachtung durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei auf einanderfolgenden Tagen stattfinden soll. Die Observation des Beschuldigten ist nur zulässig, wenn es um Straftaten von erheblicher Bedeutung geht und wenn die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltes des Beschuldigten auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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