Lähmung ist die erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemässen Bewegungsfähigkeit eines Körperteils. Die Lähmung muss den ganzen Körper in Mitleidenschaft ziehen; es ist jedoch keine vollständige Bewegungsunfähigkeit (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB) vorauszusetzen. (BGH NJW 1988, 2622)
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