Kumulativvorsatz

  • Strafrecht - allgemeiner Teil - Vorsatzformen

    der Vorsatz ist der subjektive Tatbestand.

    Dieser liegt vor, wenn der Täter zumindest in Kauf nimmt, dass er nebeneinander mehrere Tatbestände verwirklicht bzw. alle in Betracht kommende Erfolge herbeiführt. Hiervon ist der Alternativvorsatz zu unterscheiden.

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