Vorsatz

  • Strafrecht - allgemeiner Teil

    Vorsatz als psychischer Sachverhalt verlang den Willen zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände. = Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung (Wessels/Beulke, AT, RN 203 = herrschende Lehre) Die Mindermeinung lehnt die Anerkennung eines voluntativen Elements ab. (z.B. Herzberg, JZ 1988, S. 573). Es werden drei Arten von Vorsatz unterschieden: Absicht, direkter Vorsatz und bedingter Vorsatz.

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft