vorläufige Festnahme

  • Strafrecht - Strafprozessrecht - §§ 127 ff. StPO

    vorläufige Entziehung der Freiheit eines einer Straftat Verdächtigen. Sie ist zulässig auf frischer Tat bei Fluchtverdacht oder Unmöglichkeit der Persönlichkeitsfeststellung, darüber hinaus bei Gefahr im Verzug und Vorliegen der Voraussetzungen eines Haft- oder Unterbringungsbefehls durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (besonders Polizei); der Festgenommene ist unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme dem Haftrichter (beim zuständigen Amtsgericht) vorzuführen, der ihn vernimmt und ihn freilässt oder Haft- oder Unterbringungsbefehl erlässt (§§ 127, 128 StPO).

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft