Vollstreckungshandlung

  • Strafrecht - besonderer Teil - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte - § 113 Abs. 1 StGB

    Jede Tätigkeit der dazu berufenen Organen, die zur Reglung eines Einzelfalls auf die Vollziehung der in § 113 I StGB genannten Rechtsnormen oder Hoheitsakte gerichtet ist, also der Verwirklichung des notfalls im Zwangswege durchzusetzenden Staatswillen dient. (BGHSt 25, 313, 314)

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