Volksverhetzung ist eine Straftat nach § 130 Strafgesetzbuch (StGB). Sie schützt den öffentlichen Frieden und die Menschenwürde vor Hass, Hetze und Gewaltaufrufen gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen.
1 1. Begriffserklärung (einfach verständlich)
Volksverhetzung liegt vor, wenn jemand öffentlich:
- Hass schürt,
- zu Gewalt oder Willkür aufruft oder
- die Menschenwürde angreift,
und sich dies richtet gegen:
- nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppen,
- Teile der Bevölkerung oder
- einzelne Personen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe.
Besonders schwerwiegend ist Volksverhetzung, wenn:
- der Holocaust geleugnet oder verharmlost wird,
- nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt oder verherrlicht wird,
- entsprechende Inhalte verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht oder beworben werden (z. B. Bücher, Internetseiten).
2 2. Gesetzliche Grundlage (§ 130 StGB – Auszug, vereinfacht)
Volksverhetzung begeht, wer z. B.:
- zum Hass gegen bestimmte Gruppen aufstachelt,
- zu Gewalt oder Diskriminierung aufruft,
- die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
- nationalsozialistische Verbrechen öffentlich leugnet oder verharmlost.
Strafrahmen:
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
3 3. Typische Beispiele
- Verbreitung antisemitischer Schriften oder Bücher
- Leugnung des Holocaust in Reden, Büchern oder online
- Aufrufe zur Gewalt gegen Migranten oder religiöse Gruppen
- Verherrlichung des Nationalsozialismus in Publikationen
- Rechtsextreme Online-Shops mit hetzerischem Inhalt
4 4. Abgrenzung zur Meinungsfreiheit
Volksverhetzung ist nicht von der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) gedeckt.
Das Bundesverfassungsgericht stellt klar:
ZitatDie Menschenwürde und der öffentliche Frieden haben Vorrang vor der freien Meinungsäußerung, wenn diese zur Herabwürdigung ganzer Gruppen missbraucht wird.
5 5. Literatur- und Quellenangaben
5.1 Gesetze
- § 130 StGB – Volksverhetzung
5.2 Kommentare
- Fischer, Thomas: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, § 130 StGB, C.H. Beck
- Schönke/Schröder: Strafgesetzbuch – Kommentar, § 130 StGB, C.H. Beck
- Lackner/Kühl: StGB – Kommentar, § 130 StGB, C.H. Beck
5.3 Lehrbücher
- Joecks/Jäger: Strafgesetzbuch – Studienkommentar, § 130 StGB
- Rengier, Rudolf: Strafrecht Besonderer Teil II, 24. Aufl., C.H. Beck
5.4 Rechtsprechung
- BVerfG, Beschluss vom 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08 (Holocaustleugnung)
- BGH, Urteil vom 3.4.2008 – 3 StR 394/07 (Volksverhetzung durch Schriften)
6 6. Kurzfassung
ZitatVolksverhetzung ist die öffentliche Aufstachelung zu Hass, Gewalt oder Diskriminierung gegen bestimmte Gruppen und ein schwerer Angriff auf Menschenwürde und öffentlichen Frieden.