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§ 130 StGB

  • Weitergeleitet von „130 StGB“
  • sophme
  • 22. Januar 2023 um 14:22
  • 1. Juni 2025 um 17:21
  • 831 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Volksverhetzung

    (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

    1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
    2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
      wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. einen Inhalt (§ 11 Abs. 3 StGB) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Abs. 3 StGB) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
      • a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
      • b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
      • c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
    2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Abs. 3 StGB) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

    (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 VStGB des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

    (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

    (5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 VStGB bis 12 VStGB (des Völkerstrafgesetzbuches) bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

    (6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Abs. 3 StGB).

    (7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

    (8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Abs. 4 StGB entsprechend.

    • Strafrecht
    • Volksverhetzung
    • § 130 StGB

Volksverhetzung

(1) Wenn jemand auf eine Art und Weise, die den Frieden in der Gesellschaft stören kann,

  1. gegen eine Gruppe von Menschen aufgrund ihrer Nationalität, Rasse, Religion oder ethnischen Herkunft, oder gegen Einzelpersonen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe Hass schürt, zu Gewalt oder Willkür aufruft, oder
  2. die Menschenwürde anderer angreift, indem er eine solche Gruppe oder Einzelpersonen beleidigt, absichtlich herabwürdigt oder verleumdet,
    kann das mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden.

(2) Wer mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft wird, wenn er

  1. Inhalte (§ 11 Abs. 3 StGB) verbreitet oder öffentlich zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren solche Inhalte anbietet, die
    • a) Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 genannte Gruppe oder Einzelpersonen schüren,
    • b) zu Gewalt oder Willkür gegen diese Personen aufrufen, oder
    • c) die Menschenwürde dieser Personen angreifen, indem sie beleidigt, herabgewürdigt oder verleumdet werden,
  2. oder wenn er solche Inhalte (§ 11 Abs. 3 StGB) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder versucht, sie ein- oder auszuführen, um sie in dem Sinne zu nutzen oder anderen die Nutzung zu ermöglichen.

(3) Wer eine Handlung, die unter dem Nationalsozialismus begangen wurde, in einer Art und Weise, die den Frieden stören kann, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost, kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bestraft werden.

(4) Wer öffentlich oder in einer Versammlung den Frieden stört, indem er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt, kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bestraft werden.

(5) Wer eine Handlung, die in den §§ 6 bis 12 VStGB (des Völkerstrafgesetzbuches) beschrieben ist, gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 genannte Gruppe oder gegen Einzelpersonen wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, was zu Hass oder Gewalt aufstacheln kann, wird ebenfalls bestraft.

(6) Absatz 2 gilt auch für die Inhalte aus den Absätzen 3 bis 5 (§ 11 Abs. 3 StGB).

(7) In den Fällen von Absatz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen von Absatz 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5, gilt § 86 Abs. 4 StGB entsprechend.

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