Verfassungsrecht Amtsgerichte

  • öffentliches Recht - Verfassungsrecht - Rechtsprechung - Ordentliche Gerichte - Art. 92 GG

    In Mecklenburg-Vorpommern gibt es insgesamt nur noch 10 Amtsgerichte. Die Amtsgerichte sind bei zivilrechtlichen Streitigkeiten die erste Instanz bei einem Streitwert bis 5.000 Euro. Hierbei fällt ein Einzelrichter die Entscheidungen.


    Als Strafgerichte sind die Amtsgerichte zuständig für Verfahren vor dem Einzelrichter und dem Schöffengericht.


    Wird eine Strafe bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug oder Geldstrafe erwartet, ist der Einzelrichter zuständig. Erwartet den Angeklagten eine Strafe zwischen zwei und vier Jahren, kommt es zu einer Verhandlung vor dem Schöffengericht.


    Das Schöffengericht ist mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Entscheidungen trifft das Schöffengericht mit einfacher Mehrheit. Jeder der drei Richter hat dasselbe Stimmrecht, sodass die beiden Laienrichter den Berufsrichter auch überstimmen können.

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