Auslieferung

  • öffentliches Recht - Verfassungsrecht - Art. 16 Abs. 2 GG

    ist die zwangsweise Entfernung einer Person aus dem Hoheitsbereich des Staates und Überführung in den Bereich einer ausländischen Hoheitsgewalt auf Ersuchen des ausländischen Staates. (BVerfGE 10, 136, 139)


    Der sachlichen Gehalt des Verbots erstreckt sich sowohl auf die Rechtshilfe für ausländische Strafverfahren, als auch für jede gerichtliche oder verwaltungsgerichtliche Verfolgung. z.B. Auslieferung zur Einweisung in eine Heilanstalt, Herausgabe eines Minderjährigen an seine Eltern

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