Bekenntnisfreiheit

  • Freiheit, sich zu einer Religion zu bekennen

    Zur Bekenntnisfreiheit ergibt sich aus der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG. Zu ihr gehört nicht nur das Recht, seine religiöse Überzeugung zu bekennen, sondern auch zu schweigen, wie dies durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) besonders anerkannt ist.


    Die positive Bekenntnisfreiheit bezieht sich darauf, sein religiöses Bekenntnis kundzutun, die negative bezieht sich auf das Recht, zu schweigen und sein Bekenntnis, also die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft , für sich zu behalten.


    Die negative Bekenntnisfreiheit wird durch den Vorbehalt des Art. 136 Abs. 3 Satz 2 WRV eingeschränkt, der es den Behörden gestattet, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, wenn davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft