Alternativvorsatz

  • Strafrecht - allgemeiner Teil - Vorsatzformen

    der Vorsatz ist der subjektive Tatbestand.


    Alternativvorsatz liegt vor, wenn der Täter bei der Vornahme einer bestimmten Handlung nicht sicher weiß, ob er dadurch von zwei sich gegenseitig ausschließenden Tatbeständen oder einen oder den anderen verwirklicht, jedoch beide Möglichkeiten in Kauf nimmt. Hiervon ist der Kumulativvorsatz (dolus cumulativus) abzugrenzen. Dieser liegt vor, wenn der Täter zumindest in Kauf nimmt, dass er nebeneinander mehrere Tatbestände verwirklicht bzw. alle in Betracht kommende Erfolge herbeiführt.

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