sind eine Gruppe der Sonderdelikte. Der Täter muss bei diesen Delikten Amtsträger nach der Definition des § 11 Nr. 2 StGB sein. Ist die Amtsträgereigenschaft strafbegründend (Tatbestandsmerkmal), so liegt ein eigentliches Amtsdelikt vor. Von uneigentlichen Amtsdelikten spricht man dagegen, wenn die Amtsträgereigenschaft zu einer Strafverschärfung (strafmodifizierend)führt.
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
Lateinisches Rechtswörterbuch
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