sind eine Gruppe der Sonderdelikte. Der Täter muss bei diesen Delikten Amtsträger nach der Definition des § 11 Nr. 2 StGB sein. Ist die Amtsträgereigenschaft strafbegründend (Tatbestandsmerkmal), so liegt ein eigentliches Amtsdelikt vor. Von uneigentlichen Amtsdelikten spricht man dagegen, wenn die Amtsträgereigenschaft zu einer Strafverschärfung (strafmodifizierend)führt.