andere Schutzvorrichtungen

  • Strafrecht - besonderer Teil - besonders schwerer Diebstahl - § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB

    sind besondere Vorrichtungen, die geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache zu erschweren. z.B. Klingelzeichen einer Registrierkasse (Tröndle/Fischer, StGB-Kommentar § 243, Rnr. 23)

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