1 C 35.22 - Widerruf von Familienasyl und -flüchtlingsschutz infolge des Todes des Stammberechtigten
Mit dem Tod des Stammberechtigten "erlischt" im Sinne von § 73a Satz 2 und 3 AsylG dessen Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit einem zugestelltem Urteil entschieden.